AGB
§ 1. Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich, Auftragserteilung
(1) Die Begriffe „Auftrag“, „Auftragnehmer“ und „Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, also unabhängig davon, ob es sich um einen Kauf-, Werk-, Dienst- oder sonstigen Vertrag handelt, „Auftragnehmer“ denjenigen Vertragspartner, der die Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber“ die Instyle Productions GmbH bzw. deren Mitarbeiter als denjenigen Vertragspartner, der die beauftragte Hauptleistung erhält und im Gegenzug die Vergütung zu zahlen hat.
(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers haben nur insoweit Gültigkeit, als der Auftraggeber ihnen schriftlich ausdrücklich zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Annahme von Leistungen durch den Auftraggeber stellt auch bei dessen Kenntnis von den Bestimmungen des Auftragnehmers keine Zustimmung dar.
§ 2. Auftragsumfang und -durchführung
(1) Der in der Beauftragung festgelegte mengenmäßige Leistungs- und Lieferumfang ist verbindlich. Nur schriftlich erteilte Aufträge oder Auftragsänderungen sind verbindlich. Der Auftrag ist dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche von ihm erbrachten Leistungen in schriftlicher Form unentgeltlich zu dokumentieren und dem Auftraggeber die Dokumentation mit Übergabe des Leistungsergebnisses auszuhändigen. Zur Koordination der durch den Auftragnehmer zu erbringenden Entwicklungsleistung benennen die Parteien jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die Ansprechpartner stimmen sich in regelmäßig festgelegten Meetings über auftretende Fragen ab. Bei Meinungsverschiedenheiten ist den Weisungen des vom Auftraggeber bestellten Ansprechpartner zu entsprechen. Entscheidungen des Ansprechpartners sind schriftlich zu protokollieren und sind für beide Parteien verbindlich.
(3) Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, bei der Erfüllung von Mitteilungs- und Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber eine zeitnahe Kenntnisnahme sicherzustellen. Sofern der Auftragnehmer über die Abwesenheit seines Ansprechpartners informiert ist oder wird, sind entsprechende Benachrichtigungen zusätzlich an die jeweiligen Vertreter zu senden.
§ 3. Termine, Lieferfristen, Erfüllungsort, Gefahrübergang
Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Der Auftraggeber ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produkt¬spezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 21 Tagen beträgt. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin schriftlich anzeigen.
Von einer zu befürchtenden Lieferverzögerung hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Grund und vermutlicher Dauer in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt. Für den Fall des Lieferverzuges stehen dem Auftragnehmer alle gesetzlichen Ansprüche zu
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung frei Haus am genannten Bestimmungsort auf den Auftraggeber über.
§ 4. Gewährleistung, Rechtsmängel
Warenlieferungen und Werkleistungen müssen die gestellte Aufgabe lösen, den zur Verfügung gestellten Vorlagen und erteilten Weisungen, dem Umfang und Inhalt der Bestellung sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen, sie müssen das technische, werbliche und künstlerische Niveau der Arbeitsproben aufweisen, die der Auftragnehmer vor Auftragserteilung vorgelegt hat.
Gesetzliche Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber uneingeschränkt zu. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Schadensersatz zu verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 30 Monate.
Bei Gefahr im Verzug ist der Auftragnehmer berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Auftragnehmer Mängelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmer selbst vorzunehmen
Entspricht das von dem Auftragnehmer abgelieferte Leistungsergebnis nach einem Nacherfüllungsversuch nicht den vertraglich vereinbarten Spezifikationen, so gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen.
Der Auftragnehmer sichert zu, dass die auftragsgemäße Nutzung des Ergebnisses der auftragsgemäß erstellten Leistungen bzw. die gelieferte Sache nicht gegen Rechte Dritter, insbesondere gegen Urheberrechte, Marken- und Persönlichkeitsrechte oder geltendes Wettbewerbsrecht verstößt.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen den Auftraggeber wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und dem Aufrtaggeber alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
(3) Weitergehende gesetzlichen Ansprüche des Auftraggeber wegen Rechtsmängeln der gelieferten Produkte bleiben unberührt.
§ 5. Abnahme, Mängelrügen
Stellt der Auftraggeber von Werkleistungen während der Überprüfung Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Spezifikationen fest, so teilt er diese dem Auftragnehmer mit. Der Auftragnehmer wird die mitgeteilten Abweichungen anschließend schnellstmöglich kostenlos beheben und die korrigierte Fassung des Leistungsergebnisses dem Auftraggeber erneut zur Abnahme vorlegen.
Ist die Überprüfung des Leistungsergebnisses erfolgreich, erklärt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich die Abnahme.
Die vollständige Zahlung einer von dem Auftragnehmer nach der Übergabe eines Leistungsergebnisses gestellten Rechnung durch den Auftraggeber gilt nicht als Abnahme des entsprechenden Leistungsergebnisses.
Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer diese innerhalb von sieben Werktagen seit Eingang der Ware beim Auftraggeber mitteilt. Bei versteckten Mängeln sind Mängelrügen jedenfalls rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdecken des Mangels im Geschäftsgang des Auftraggebers erhoben und dem Auftragnehmer angezeigt werden. Zahlung bedeutet keinen Verzicht auf das Rügerecht.
§ 6. Rechnung, Preis, Zahlung, Verpackung, Aufrechnung
Die Rechnung ist sofort nach Abnahme bzw. Lieferung an den Auftraggeber zu Händen des Ansprechpartners des Auftraggebers zu senden. Fordert der Auftraggeber nach Auftragserteilung – z. B. durch Änderungs- und Ergänzungswünsche – eine Leistung, die einen Mehraufwand des Auftragnehmers bedingt, hat dieser einen Anspruch auf besondere Vergütung nur dann, sofern er den Anspruch dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich angekündigt hat oder, für den Fall, dass der Mehraufwand für die in Auftrag gegebene Leistung 5 % des dafür vereinbarten Preises übersteigt, einen entsprechenden schriftlichen Kostenvoranschlag zur Freigabe vorgelegt hat.
Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
Verpackungskosten sowie etwaiges Roll- und Lagergeld oder Zollgebühren werden dem Auftragnehmer nicht erstattet.
Die vereinbarten Preise verstehen sich netto, d. h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen erfolgen frei Haus und die Transportversicherung hat der Auftragnehmer für den Auftraggeber kostenfrei zu decken.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber in gesetzlichem Umfang zu. Er ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.
Der Auftragnehmer hat ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter, entscheidungsreifer oder unbestrittener Gegenforderungen.
7. Sonderbedingungen für Fotografen sowie die Hersteller von Video- und Filmproduktionen
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen beschafft der Auftragnehmer Modelle und Requisiten auf eigene Rechnung und Gefahr.
Kann nicht fotografiert/gefilmt werden, weil ein vom Auftragnehmer rechtzeitig gebuchtes Modell zum Aufnahmetermin nicht erscheint, werden zusätzlich entstehende Kosten für Modellhonorar, Requisiten und Nebenkosten vom Auftragnehmer getragen.
Mit dem vereinbarten Honorar sind alle Leistungen des Auftragnehmers abgegolten, und zwar – bei Fehlen abweichender schriftlicher Vereinbarung – auch Modell-, Requisiten-, Material-, Labor-, Reise- und ähnliche Kosten. Sofern der Auftraggeber vereinbarungsgemäß Fremdkosten des Auftragnehmers zu erstatten hat, müssen diese, bevor sie entstehen, der Höhe nach aufgrund einer vollständigen Vorkalkulation des Auftragnehmers vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden.
Der Auftragnehmer verzichtet auf die Signatur der Aufnahmen und auf sein eventuelles Recht auf Namensnennung, darf aber vom Auftraggeber genannt werden.
An fotografischem Aufnahmematerial (Negative, Diapositive, Filme, Zwischennegative, Abzüge, digitale Rohdaten, Dateien in offenen Formaten, z. B. PSD, usw.) erwirbt der Auftraggeber mit Zahlung des Honorars Eigentum. Das Aufnahmematerial ist dem Auftraggeber, soweit nicht vorher geschehen, mit der Rechnung auszuhändigen oder auf Wunsch des Auftraggebers ab Rechnungstellung für diesen unentgeltlich zu verwahren.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von Dritten, die an der Produktion beteiligt sind, und anderen, denen Rechte an dem Ergebnis der Produktion zustehen, stets eine Erklärung über die Übertragung der Nutzungsrechte gemäß IV. 2 unterschreiben zu lassen und dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen.
Die Übergabe von Filmmaterial erfolgt im durch den Auftraggeber bestimmten Format.
8. Urheberrechtliche Nutzungsrechte einschließlich Leistungsschutzrechten
Auftragnehmer und Auftraggeber verfolgen durch die vorstehende Rechtseinräumung den Zweck, dem Auftraggeber sowie dessen Kunden so umfassend wie irgend möglich die vollständigen Nutzungsrechte an den vertragsgegenständlichen Leistungsergebnissen zukommen zu lassen. Im Moment der Entstehung räumt daher der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den vertragsgegenständlichen Lieferergebnissen das ausschließliche und damit exklusive räumlich und zeitlich uneingeschränkt übertragbare Rechte zur Verwendung in allen Nutzungsarten ein. Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, die vertragliche Leistung des Auftragnehmers nach eigenem freiem Ermessen in allen Medien ganz oder teilweise, unverändert oder verändert, in digitaler oder analoger Form zu nutzen und Dritten zugänglich zu machen, sie zu veröffentlichen, sie zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustrahlen oder vorzuführen sowie seine Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Die Rechtsübertragung umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht (einschließlich Satellitensendungen und Kabelweitersendungen), das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger sowie das Recht der Vornahme von Bearbeitungen unter Wahrung der geistigen Eigenart des Werkes.
Die vorstehende Rechtseinräumung umfasst ebenfalls das Recht des Auftraggebers, Dritten ohne Zustimmung des Auftragnehmers exklusive oder nichtexklusive Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen einzuräumen sowie Nutzungsrechte ohne Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte zu übertragen.
Die Rechtseinräumung umfasst ausdrücklich auch die Rechte zur Auswertung der vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse in heute noch unbekannten Nutzungsarten.
Setzt der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und/oder Subunternehmer ein, ist er verpflichtet, deren Nutzungsrechte schriftlich in dem beschriebenen Umfang zu erwerben und angemessen zu vergüten (inkl. etwaiger Ansprüche nach §§ 32, 32a UrhG) sowie auf den Auftraggeber zu übertragen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die entsprechenden Rechtseinräumungen durch die Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber durch Vorlage der Originaldokumente nachweisen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass Dritte, die er bei der Ausführung und Umsetzung des Auftrags einsetzt, auf eventuelle Benennungsrechte (bspw. § 13 S. 2 UrhG) verzichten.
Im Falle von IT-Serviceleistungen ist der Auftragnehmer nach Abschluss und Übergabe einer Serviceleistung verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers jederzeit sämtliche im Zusammenhang mit der Serviceleistung angefertigten Softwarecodes, (offenen) Dateien, Materialien, Dokumentationen oder sonstigen Unterlagen an den Auftraggeber herauszugeben. Dies gilt insbesondere für sämtliche im Zusammenhang mit einer Entwicklungsleistung erstellten Quell- und Objektcodes. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Herausgabe unter Berufung auf angebliche oder tatsächliche Ansprüche gegen den Auftraggeber aus anderen Beauftragungen zu verweigern. Die Implementierung von fremden Computerprogrammen (z. B. Open-Source-Software) durch den Auftragnehmer in von ihm erstellten Quell- und Objektcodes bedarf der vorherigen Rücksprache mit dem Auftraggeber. Im Falle einer solchen Implementierung hat der Auftragnehmer die etwaigen Fremdprogramme inkl. Version, Lizenz etc. zu dokumentieren und gemeinsam mit den sonstigen Unterlagen dieser Bestimmungen an den Auftraggeber herauszugeben.
Die angemessene Vergütung für die Übertragung der Nutzungsrechte sowie für die Erstellung einer detaillierten Dokumentation ist in dem vereinbarten Honorar enthalten. Die angemessene Vergütung für später bekannte Nutzungsarten erfolgt gesondert gemäß § 32c UrhG.
Soweit nach dem Zeitpunkt der Rechtsübertragung neue Nutzungsarten bekannt werden, die durch die vorstehenden Rechtsübertragungen nicht erfasst sind, erhält der Auftraggeber die Option, die Rechte für die Nutzungsarten gegen eine angemessene Zusatzvergütung zu erwerben. Der Auftragnehmer ist erst berechtigt, diese Rechte anderen zur Verfügung zu stellen, nachdem der Auftraggeber den ihm angebotenen Erwerb der Rechte schriftlich abgelehnt hat.
§ 9. Unterlagen des Auftraggebers
Alle Entwürfe, Grafiken, Zeichnungen, Klischees, Vorlagen, Muster, (offenen) Dateien oder sonstigen Unterlagen, Roh- oder Hilfsmittel, die der Auftragnehmer erhält, bleiben im ausschließlichen Eigentum des Auftraggebers, dürfen nur zur Abwicklung des Auftrags verwendet werden, sind vom Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren und auf erstes Verlangen, spätestens nach Auftragsbeendigung zurückzugeben. Der Auftragnehmer hat an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht.
§ 10. Illustrationen, Entwürfe, Reproduktionsmaterial, Fotomaterial
An Illustrationen erwirbt der Auftraggeber mit Zahlung des Honorars Eigentum.
Der Auftragnehmer hat nicht abgelieferte Entwürfe und das zur Ausführung des Auftrags von ihm hergestellte oder von ihm beschaffte Reproduktionsmaterial (z. B. Druckunterlagen wie Klischees, Fotografien, Stanzformen, Lithografien, Filme, Werkzeuge und digitale Rohdaten und Dateien in offenen Formaten) bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abnahme sorgsam aufzubewahren, diese auf Verlangen des Auftraggebers an diesen herauszugeben sowie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Vernichtung dem Auftraggeber rechtzeitig vorher anzuzeigen.
§ 11. Geheimhaltung
Alle dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden und nicht allgemein offenkundigen Informationen und Unterlagen sind – auch nach Beendigung des Auftrags – streng vertraulich zu behandeln, und zwar auch dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt. Aus der Kenntnis der vertraulichen Informationen und Unterlagen wird der Auftragnehmer im Hinblick auf Schutzrechtsanmeldungen keine Rechte (insbesondere auf Vorbenutzung) herleiten.
Der Auftragnehmer darf das konkrete Arbeitsergebnis der vertraglichen Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zu eigenen Werbezwecken ganz oder teilweise verwenden.
Der Auftragnehmer hat diese Geheimhaltungspflicht seinen mit der Ausführung des Auftrags befassten Mitarbeitern, Unterlieferanten, Modellen usw. aufzuerlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Geheimhaltung erforderlich ist.
§ 12. Abtretungsverbot, Nachbeauftragung, Mindestlohn
Die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers aus dem Auftrag, insbesondere der Vergütungsanspruch, können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers abgetreten werden.
Der Einsatz von Dritten als Nachauftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Eine solche Zustimmung befreit den Auftragnehmer in keiner Weise von seinen Verpflichtungen aus dem jeweiligen Auftrag oder diesen Bedingungen. Der Auftragnehmer steht in jeder Hinsicht für die auftragsgemäße Erfüllung der Leistungen durch von ihm eingesetzte Dritte ein. Dies gilt insbesondere für mögliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer ist im Rahmen des jeweiligen Auftrages gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Vorschriften des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) einzuhalten. Er hat dem Auftraggeber die Einhaltung auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle einer Subbeauftragung von Dritten durch den Auftragnehmer, die in jedem Einzelfall vom Auftraggeber zuvor zu autorisieren ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, auch den Subunternehmer entsprechend Satz 1 und Satz 2 zu verpflichten. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die in diesem Absatz normierten Pflichten ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Schadensersatz sowie zur Freistellung von allen gegenüber dem Auftraggeber diesbezüglich geltend gemachten Ansprüchen verpflichtet. Der Auftraggeber ist im Fall eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverstoßes ferner berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, ohne dass es einer Abmahnung bedarf. Weiter verpflichtet sich der Auftragnehmer, für jeden Fall der schuldhaften Verletzung dieser Pflichten eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe in das billige Ermessen des Auftraggebers gestellt ist und die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüfbar ist.
§ 13. Haftungsausschluss
Die Haftung des Auftraggebers für fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftraggebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftraggeber nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 14. Versicherungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Dauer der Vertragsbeziehung eine branchenübliche Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung in angemessenem Umfang abzuschließen. Der Versicherungsschutz ist dem Auftraggeber spätestens vor Beginn des Auftrags durch Übersenden einer Bestätigung der Versicherung unaufgefordert nachzuweisen.
§ 15. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die Parteien werden im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln nach besten Kräften versuchen, die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel ihrem Sinn nach am nächsten kommt.
Sofern nicht individualvertraglich anders vereinbart, genügt eine Übermittlung per E-Mail zur Wahrung der Schriftlichkeit im Sinne dieser Bedingungen.
Bei Abweichungen in Übersetzungen dieser Bedingungen ist die deutsche Fassung maßgeblich. Gleiches gilt für die Auslegung dieser Bedingungen.
Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und einem Auftragnehmer ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.
Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.